Eine Geländer- bzw. Umwehrungspflicht besteht, wenn an einer begehbaren Fläche eine Absturzhöhe überschritten wird – je nach Landesbauordnung meist ab etwa 1 m Höhenunterschied. Die erforderliche Geländerhöhe richtet sich ebenfalls nach der Absturzhöhe (häufig 90 cm bis 110 cm). Maßgeblich sind die jeweilige Landesbauordnung und die Technischen Baubestimmungen; bei öffentlich zugänglichen Flächen gelten oft strengere Werte und zusätzliche Anforderungen an Füllungen (z. B. Kindersicherheit, maximaler Spaltabstand). Im Zweifel ist die örtliche Bauordnung oder ein Fachplaner einzubeziehen.
Verwendet wird dies unter anderem bei: Hochterrassen, Dachterrassen, öffentliche Flächen und Sicherheit. Als Vorteile sind hervorzuheben: Klärt Sicherheits- und Rechtsanforderungen. Bei Planung und Auswahl sollte man im Blick behalten: Regelungen variieren je Bundesland. Für ein dauerhaftes Ergebnis gilt es, typische Fehlerquellen zu vermeiden, etwa: Geländerpflicht und -höhe ohne Bauordnung annehmen.
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